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Vertragszahnärzte dürfen bis zu vier in Vollzeit beschäftigte Kollegen anstellen

Seit der Neufassung von § 9 Abs. 3 Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) Anfang 2019 dürfen Inhaber von Einzelpraxen drei oder - mit besonderer Begründung - sogar bis zu vier vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen.

Bei Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) von Zahnärzten gilt diese Anzahl für jeden Partner, sodass eine BAG mit drei Gesellschaftern zusätzlich problemlos neun und mit besonderer Begründung sogar bis zu zwölf in Vollzeit beschäftigte Zahnärzte im vertragszahnärztlichen Bereich anstellen kann.

Damit können Zahnarztpraxen stärker wachsen als bis 2019.
 
 
   
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