Zahnarztrecht
 

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  1. Kassenärzte (damit auch Kassenzahnärzte) machen sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar, wenn sie von einem Pharmaunternehmen Geld annehmen dafür, dass sie dessen Medikamente verschreiben. Der BGH hat dies am 22.06.2012 entschieden (Az. GSSt 2/11). Die Richter sprachen aber von „korruptivem Verhalten. Das Urteil war mit Spannung erwartet worden. Der niedergelassene Arzt (Zahnarzt) handele weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkasse. So die Begründung des großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs.

  2. Am 15.03.2012 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Wiedergabe von Musik in einer Zahnarztpraxis keine „öffentliche Wiedergabe“ ist. Damit können also keine Gema-Gebühren erhoben werden.

  3. Das OLG Frankfurt/Main hat einem Dentalstudio die Zahnreinigung und Bleaching untersagt. Eine zahnmedizinische Fachassistentin (ZMF) darf nicht selbständig in einem „Zahnkosmetikstudio“ Zahnreinigungen und Bleaching durchführen (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.03.2012, Az. 6 U 264/10). Es handele sich insoweit um eine zahnärztliche Behandlungsleistung.

  4. Honorarkürzung wegen zu weniger Fortbildungspunkte

Wenn ein Vertragszahnarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig erbringt, ist die betreffende KZV verpflichtet, das auszuzahlende Honorar für die ersten vier Quartale, die auf den Fortbildungszeitraum von 5 Jahren folgen, um 10 % zu kürzen. Nach § 95 d StGB V haben Vertragszärzte und angestellte Ärzte eine Pflicht zur fachlichen Fortbildung. Diese Regelung gilt nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V auf für Vertragszahnärzte und deren angestellte Zahnärzte.

 
 
   
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