Zahnarztrecht
 

Ein neues Urteil im Bezug auf das Zahnarztrecht

 
 

 

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Nur ein Vorbereitungsassistent je Vertragszahnarzt ist möglich, dies auch bei einem zahn-ärztlichen medizinischen Versorgungszentrum (MVZ).

Das Sozialgericht Düsseldorf (Beschluss vom 16.05.2017, Az. S 2 KA 76/17 ER) hat entschieden, dass nur ein Vorbereitungsassistent je Vertragszahnarzt, auch in einem MVZ zugelassen ist.
Der Status „angestellter Zahnarzt“ genügt hierfür nicht. Zulässig pro Vertragszahnarzt wären auch zwei halbtagsbeschäftigte Vorbereitungsassistenten. Dann muss aber sichergestellt sein, dass sie nur zeitversetzt, also nicht gleichzeitig in der Praxis arbeiten (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.05.2006, Az. L 11 KA 69/05).
 
 
   
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