Zahnarztrecht
 

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Kann der Zahnarzt die Herausgabe einer misslungenen Prothese verlangen?
1. Kann der Zahnarzt die Herausgabe einer misslungenen Prothese verlangen?

Hierüber ist eine Abhandlung im Zahnärzte-Wirtschaftsdienst, Heft 10, Oktober 2013, Seite 16

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Patient, für den die vom  Zahnarzt eingegliederte Prothese wertlos ist, die Wahl hat, entweder den geleisteten Eigenanteil vom Zahnarzt zurückzuverlangen oder aber die gesamten notwendigen Kosten des Nachbehandlers geltend zu machen, soweit sie seinen Eigenanteil übersteigen.

Die Frage ist also, ob der Zahnarzt die alte Arbeit zurückverlangen kann, weil er möglicherweise zu Recht vermutet, dass der Patient die alte Arbeit trotzdem noch nutzt.

Die Lösung ist nicht so einfach. Der BGH schweigt zu dieser Frage. Die Eingliederung prothetischer Arbeiten ist ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag. Es gelten die §§ 611 BGB. Dort ist die Frage nicht geregelt.

Bei einem groben Behandlungsfehler des Zahnarztes, der die Arbeit wertlos macht, ist ein Schadensersatzanspruch geregelt (§ 249 ff. BGB). Zur Frage, ob der Zahnarzt Anspruch auf Rückgabe des von ihm selbst eingegliederten Materials hat, steht aber nichts. Man kann davon ausgehen, dass man hier mit der Rechtsfigur der so genannten Vorteilsausgleichung helfen kann. Das schädigende Ereignis hat dem Patienten auch Vorteile gebracht. Diese sind auszugleichen. Zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil besteht ein adäquater Kausalzusammenhang. Ohne die fehlerhafte Arbeit des Zahnarztes hätte der Patient den Vorteil des Ersatzanspruchs nicht geltend machen können. Somit ist davon auszugehen, dass der Zahnarzt die Rechnung des nachbehandelnden Zahnarztes erst begleichen muss, wenn der Patient ihm die alte Arbeit herausgegeben hat, also wenn die alte Prothese ausgegliedert ist.

2. Rabatte bei zahnärztlichen Leistungen sind berufs- und wettbewerbswidrig
    (LG Oldenburg, Az. 5 O 1233/13).

3. Mangelnde Aufklärung (hier kann es Schmerzensgeld geben, OLG Hamm, Az. 26 U 54/13).

4. Die ärztliche Schweigepflicht ist bei begründetem Verdacht der Kindesmisshandlung nicht  
    verletzt (Kammergericht Berlin, Az. 20 U 19/12).
 
 
   
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