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Falscher Doktor-Titel im Netz |
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Eine Zahnärztin wurde in mehreren Internetportalen mit dem Titel Dr. med. dent. bezeichnet, ohne diesen akademischen Grad zu haben.
Das Landgericht Hamburg, Az. 312 O 574/15 hat am 24.05.2016 entschieden, dass es einen Unterlassungs-anspruch gegen die Zahnärztin gäbe, obgleich sie die Bezeichnung Dr. med. dent. nicht veranlasst, sondern nur geduldet hat.
Diese Entscheidung ist sehr umstritten. Sie wird als abwegig bezeichnet. Für den Zahnarzt bzw. die Zahnärztin ist es fast unmöglich, die Internetplattform zu durchsuchen. Weiter kann es nicht sein, dass der Zahnarzt oder die Zahnärztin gezwungen wäre, sich rechtlich mit Internetplattformen auseinanderzusetzen und diese ggf. auf Löschung zu verklagen. Gegen das Urteil wurde am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg unter dem Az. 3 U 195/16 Berufung eingelegt. Die Entscheidung ist abzuwarten
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