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Beweislast beim Behandlungsfehler |
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Liegt ein Behandlungsfehler vor, muss gewöhnlich der Patient oder die Patientin den Beweis erbringen, dass der Zahnarzt tatsächlich einen Fehler begangen hat. Bei einem groben Behandlungsfehler wird die Beweislast umgekehrt. Die Juristen sprechen von einer Umkehr der Beweislast. Das OLG Hamm hat jüngst entschieden, dass von der Beweislastumkehr abgesehen werden kann, wenn der Patient sich trotz eines nachweislich groben Behandlungsfehlers selbst fehlerhaft verhalten hat und damit dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. OLG Hamm, Az. 26 U 72/17).
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