Zahnarztrecht
 

Behandlung Minderjähriger

 
 

 

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Juristisch ist jede zahnärztliche Behandlung ein Eingriff in die körperliche Unver-sehrtheit. Dies ist nur gestattet, wenn der Patient wirksam eingewilligt hat. Hierzu ist eine Aufklärung erforderlich. Fehlt eine Aufklärung, liegt eine Einwilligung nicht vor. Es könnten dann Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche entstehen. Bei der Behandlung Minderjähriger kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an, sondern darauf ob der oder die Minderjährige nach seiner oder ihrer geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweide des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag. Der oder die Minderjährige muss in der Lage sein, die Tragweide des zahnärztlichen Eingriffs zu erfassen.
Kann der minderjährige Patient oder die Patientin nach den konkreten Umständen wirksam in die Behandlung einwilligen, so bedeutet dies nicht, dass auch ein wirk-samer Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde. Ohne wirksamen Behandlungs-vertrag gibt es keinen Honoraranspruch. Eine privatärztliche Honorarrechnung kann nur gestellt werden, wenn der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen dem Behandlungsvertrag zugestimmt hat.

Mit einem oder einer Minderjährigen abgeschlossenen Behandlungsvertrag ist schwebend unwirksam, bis der gesetzliche Vertreter den Vertrag genehmigt hat. Erfolgt keine Einwilligung gibt es kein Honorar.
Nach einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 05.09.2013, Az. 9 S 14/13 ist für das Zustandekommen des Behandlungsvertrags das Alter des Patienten ent-scheidend.

Wichtig ist also, dass bei Minderjährigen die Einwilligung des Erziehungsberechtigten vorliegt.
 
 
   
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