Zahnarztrecht
 

Approbationsentzug nach Versicherungsbetrug

 
 

 

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Ein Approbationsentzug nach Versicherungsbetrug ist auch möglich, wenn abseits der eigentlichen Berufsausübung erheblich betrogen wurde und eine gerichtliche Verurteilung vorliegt.

Also auch im Privatleben dürfen Ärzte und Zahnärzte nicht sorglos agieren, dies gilt insbesondere für Vermögens- und Steuerdelikte.
Dies kann die berufliche Existenz beeinträchtigen (vgl. Verwaltungsgerichtshof München Urteil vom 28.06.2017, AZ: 21 B 16.2065).


 
 
   
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